Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 33

§ 33 – Vollzeitpflege

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Kurz erklärt

  • Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege richtet sich nach dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen.
  • Die persönlichen Bindungen des Kindes sowie die Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie werden berücksichtigt.
  • Kindern und Jugendlichen wird eine zeitlich befristete oder dauerhafte Erziehungshilfe in einer anderen Familie angeboten.
  • Es sollen geeignete Formen der Familienpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche geschaffen werden.
  • Der Ausbau dieser Formen der Familienpflege ist ebenfalls vorgesehen.